Satzung

Satzung der Freien Wähler Immenstadt e.V.

Vom 1. Juli 2019:

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Immenstadt e.V.“. Er hat seinen Sitz in
Immenstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen


§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft zur parteiungebundenen, unabhängigen Mitarbeit im Stadtrat Immenstadt. Dies geschieht durch Einreichung und Durchsetzung eigener Wahlvorschläge für die Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen in Immenstadt unter der Bezeichnung „Freie Wähler Immenstadt“ und durch Erarbeitung und Verfolgung eigener kommunalpolitischer Ziele.

Die Freien Wähler Immenstadt bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und wirken an der politischen Willensbildung der Bürger Immenstadts mit.

Die Mitglieder des Vereins sollen für die Kreistagswahlen im Kreis Oberallgäu auf der Liste der Freien Wähler Oberallgäu kandidieren und diese im Kreistag vertreten. Um diese Ziele zu erreichen ist es auch Aufgabe des Vereins Spenden zu sammeln um damit, sowie durch die Mitgliedsbeiträge den kommunalen Wahlkampf der Freien Wähler zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenstadt, die es mit Genehmigung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, welche keiner politischen Partei angehören (Ausnahme Mitglieder der Partei der Freien Wähler), Ziele und Zwecke des Vereins anerkennen und bereit sind, dem Verein uneigennützig zu dienen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod, Beitritt zu einer politischen Partei.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt oder die festgesetzten Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft 4 Wochen nach Fälligkeit des Beitrags. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig in geheimer Abstimmung entscheidet.

4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben
b) in den Vorstand gewählt zu werden (mit Erreichen der Volljährigkeit).

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Interessen des Vereins wahrzunehmen und
b) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.


§ 6 Freunde der „Freien Wähler Immenstadt“
Freunde der Freien Wähler Immenstadt können natürliche und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein in irgendeiner Form zu unterstützen.
Sie sind nicht Mitglieder des Vereins.
Die Freunde der Freien Wähler Immenstadt können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 7 Vereinsvermögen
1. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) die Zuwendungen der Freunde der Freien Wähler Immenstadt,
c) sonstige Spenden.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins
1. der Vorstand,
2. die Stadtratsfraktion, (falls im Stadtrat vertreten)
3. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Fraktionsführer der Stadtratsfraktion und bis zu zwei von der Fraktion
benannte Stadtratsmitglieder.

2. Die Vorstandsmitglieder gem. Ziffer 1a bis d werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sollte nach Ablauf von drei Jahren keine Neuwahl stattgefunden haben, bleibt die bereits gewählte Vorstandschaft bis auf weiteres im Amt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

4. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat
der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Bis dahin kann die verbleibende Vorstandschaft ein Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Vertretung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

2. Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung jährlich mindestens
einmal zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per e-Mail mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder
unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden
beantragen.

3. Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung gemäß BGB (Titel 2, Untertitel 1, §28, §32, §34)vorbehalten.

Darüber hinaus beschließt die Mitgliederversammlung:
a) die Aufstellung des Programms der Freien Wähler Immenstadt,
b) die Aufstellung von Kandidaten für den Immenstädter Stadtrat und eines Bürgermeister Kandidaten
c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 1a bis d),
d) die Entlastung des Vorstandes (jährlich),
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f ) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (auf drei Jahre),
g) die Änderung der Satzung und des Zwecks mit ¾ Mehrheit der Anwesenden

4. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand und der Stadtratsfraktion
Empfehlungen zu wichtigen kommunalpolitischen Fragen geben.

§ 11 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt
oder einzelne Vereinsmitglieder berufen werden.

§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer zur Erledigung der Geschäfte des Vereins bestellen. Dieser hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 13 Schlussbestimmungen
1. Soweit durch die Satzung oder BGB nicht anders bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen.

2. Die Abstimmung über einzureichende Wahlvorschläge und die Wahl des
Vorstandes erfolgen per Akklamation oder auf Antrag geheim. Die übrigen Abstimmungen sind nicht geheim.

3. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterschreiben.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vereinsverhältnis geltend gemachten Ansprüche der Mitglieder des Vereins oder seiner Organe untereinander sowie gegenüber dem Verein oder des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern oder Organen ist der Sitz des Vereins soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.

6. Der Vorstand wird ermächtigt redaktionelle Änderungen bei der Eintragung ins Registergericht vorzunehmen.